Regelungen zur Abgasuntersuchung

Seit dem 1. April 2006 änderten sich die rechtlichen Bestimmungen zur  Abgasuntersuchung erheblich. Grundlage ist die 41. Verordnung zur Änderung  straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (u. a. Verkehrsblatt Heft 7/2006, Seite 249 ff) sowie die aktuelle AU-Richtlinie vom 1. Dezember 2008 und der 4. Leitfaden für Abgasmessgeräte vom 30. April 2008

Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Krafträder, mit Abgasuntersuchung (AUK) ab 1. April 2006. Die vorher von jeglicher Abgasprüfung befreiten Krafträder werden seither im Rahmen des § 29 StVZO und der entsprechenden Ausführungsbestimmung der Anl. VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus der Anl. VIII a Nr. 4.8.2.1 zur StVZO. Die so genannte AUK betrifft alle Krafträder und -roller sowie alle Leichtkrafträder und -roller (125 cm²), die ab dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden   (§ 72 Abs. 2 StVZO - Übergangsvorschrift zu Anl. VIII (aktuelle Fassung) bzw. VkBl. 7/2006 S. 254).

Hinzu gekommen ist auch, dass neben der Messung und Bewertung des Abgasverhaltens auch das Geräuschverhalten der Krafträder geprüft wird. Als Pflichtbestandteil der HU ist eine „subjektive" Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Erscheint dem Prüfer, der ohnehin eine Fahrprüfung vornimmt, dabei das Geräuschverhalten des Kraftrades auffällig, ist als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIII a StVZO eine 
Messung des Standgeräusches vorzunehmen.
 
Die Abgasuntersuchung für Krafträder ist seit 2006 bereits Bestandteil der Hauptuntersuchung.